§ 39 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnun...

§ 39 StBGebV Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. (2) 1Die Gebühr beträgt für

1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10
2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20
3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20
4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b. (3) 1Die Gebühr beträgt für
1. die Abschlußvorarbeiten 1/10 bis 5/10
2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10
3.
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.