§ 4 g EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
II. Einkommen
3. Gewinn

§ 4 g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

§ 4 g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Der Steuerpflichtige kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder ausgeschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). 2Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. 3Der Antrag ist unwiderruflich. 4Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt. (2) 1Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger Steueranspruch aus der Auflösung des Ausgleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet erscheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung einer Sicherheit nicht nachkommt. (3) weggefallen (4)