§ 40 b EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VI. Steuererhebung
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

§ 40 b EStG Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

§ 40 b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. (2)