§ 430 BGB Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
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