§ 7 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 7 StBGebV Fälligkeit

§ 7 Fälligkeit

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.