§ 72 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 72 GmbHG Vermögensverteilung

§ 72 Vermögensverteilung

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 2Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.