§ 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
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