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Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis
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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 90
BGB
Stand: 21.12.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, BGBl. I S. 5252
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Änderungsnachweis
§ 90 BGB Begriff der Sache
Inhaltsverzeichnis
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§ 90 Begriff der Sache
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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