§ 946 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 946 BGB Verbindung mit einem Grundstück

§ 946 Verbindung mit einem Grundstück

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.