BFH - Beschluss vom 25.05.2005
IV B 214/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1788
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2887/03

1-v. H.-Regelung verfassungsmäßig

BFH, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen IV B 214/03

DRsp Nr. 2005/12262

1-v. H.-Regelung verfassungsmäßig

1. Der BFH geht in ständiger Rspr. von der Verfassungsmäßigkeit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG geregelten 1-v. H.-Methode zur Ermittlung des Entnahmewerts der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz aus.2. Die Verfassungswidrigkeit der pauschalen Wertermittlung nach der 1-v. H.-Regel lässt sich auch nicht generell daraus herleiten, dass es Fälle geben kann, in denen der Stpfl. infolge der am Listenpreis gemessen niedrigen tatsächlichen Kosten eines abgeschriebenen oder gebraucht erworbenen Kfz überhaupt keine Betriebsausgaben für die Fahrzeugkosten absetzen kann, gleichwohl aber einen etwaigen Veräußerungsgewinn versteuern muss.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.