FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2006
8 K 2386/06 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Abänderungspflicht; Rechtserheblichkeit; Neue Tatsache; Ausgleichszahlung; Zusatzversorgungskasse; Altersversorgungssystem - Abänderungspflicht bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO durch das Finanzgericht

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 8 K 2386/06 E

DRsp Nr. 2009/4920

Abänderungspflicht; Rechtserheblichkeit; Neue Tatsache; Ausgleichszahlung; Zusatzversorgungskasse; Altersversorgungssystem - Abänderungspflicht bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO durch das Finanzgericht

1. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen führen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zu einer niedrigeren Steuer im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre, die Tatsachen also aus seiner Sicht rechtserheblich gewesen wären. 2. Auf das Erfordernis der Rechtserheblichkeit kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn neben der Finanzbehörde auch der Steuerpflichtige erst nach der ursprünglichen Veranlagung Kenntnis von den Tatsachen (hier: Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Umstellung des Altersversorgungssystems als Teil des bescheinigten steuerpflichtige Arbeitslohns) erhalten hat.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern sind.