BAG - Urteil vom 22.12.2009
3 AZR 814/07
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 262; BGB § 315; BGB § 613a;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 179
AuA 2010, 114
AuR 2010, 88
BAGE 133, 50
DB 2010, 1018
EWiR § 3 BetrAVG 1/2010, 311
FamRZ 2010, 1077
MDR 2010, 819
NJW 2010, 1835
NZA 2010, 568
ZIP 2010, 897
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 1/07
ArbG Freiburg, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 102/06

Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Anwartschaften

BAG, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 814/07

DRsp Nr. 2010/6683

Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Anwartschaften

1. Kommt es während des Insolvenzverfahrens zu einem Betriebsübergang, hat der Insolvenzverwalter für die während des Insolvenzverfahrens erworbenen Anwartschaften all derjenigen einzustehen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor dem Betriebsübergang ausgeschieden sind, oder die von einem Betriebsübergang nicht erfasst werden oder einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben. Diese Anwartschaften kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BetrAVG abfinden. 2. Für eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit reicht es aus, wenn die Schuldnerin selbst keine gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten mehr entfaltet.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2007 - 22 Sa 1/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 3 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 262; BGB § 315; BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Recht des Beklagten zur Abfindung des während des Insolvenzverfahrens erdienten Teils der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers gem. § 3 Abs. 4 BetrAVG.