BAG - Urteil vom 16.10.1996
10 AZR 421/96
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1, § 77 ; BGB § 613a;
Fundstellen:
BuW 1997, 277
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Bochum, vom 01.02.1996vom 28.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1152/95 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2665/94

Abfindung: Sozialplanabfindung - Voraussetzungen

BAG, Urteil vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 421/96

DRsp Nr. 2001/5753

Abfindung: Sozialplanabfindung - Voraussetzungen

Zum Regelungsermessen der Betriebspartner bei der Festlegung einer Sozialplanabfindung nach den prognostizierten Nachteilen eines Arbeitsplatzverlustes.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1, § 77 ; BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma A GmbH als Sachbearbeiterin beschäftigt.

Weil die A GmbH ihre Geschäftsaktivitäten mit der D GmbH zusammenlegen wollte, vereinbarte die Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat am 27. September 1993 einen Sozialplan, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

§ 3 Versetzungen

3.1 Alle Arbeitnehmer/innen des Standortes "E " erhalten ein Versetzungsangebot zum Standort "M "... .

3.2 ...

§ 4 Besitzstandssicherung

...

4.3 Hat der/die Mitarbeiter/in das Angebot eines gleichen oder gleichwertigen Arbeitsplatzes angenommen, hat er/sie auch nach der Betriebsverlegung das Recht, seine Annahme zu widerrufen. Dieses muß innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach der ersten Arbeitsaufnahme am Standort M erfolgen.

Auch diese Arbeitnehmer/innen erhalten die Kündigungsabfindung gemäß § 7 dieses Sozialplanes beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.

...