BFH - Urteil vom 12.09.2002
IV R 28/01
Normen:
EStG §§ 14 14a Abs. 4 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 200, 279
BStBl II 2002, 813
DB 2002, 2413
ZEV 2003, 122
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 247/99 2 K 248/99

Abfindung weichender Erben bei Betriebsverpachtung

BFH, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen IV R 28/01 - Aktenzeichen IV R 29/01

DRsp Nr. 2002/17445

Abfindung weichender Erben bei Betriebsverpachtung

»Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen. Als agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 EStG weder voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang gemäß § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7 Abs. 1 EStDV) möglich ist.«

Normenkette:

EStG §§ 14 14a Abs. 4 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr 1990 verstorbener Ehemann waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den sie seit Oktober 1987 an ihren Sohn verpachtet hatten. In ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 10. Januar 1989 hatten sich beide gegenseitig und nach dem Tod des Überlebenden ihren Sohn zum Erben eingesetzt. Die Tochter wurde vorab mit einem Anteil von 20 v.H. des gesamten Nachlasses abgefunden (notarieller Vertrag vom 6. September 1991).