FG Münster - Urteil vom 13.12.2007
3 K 3579/04 F
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG § 2 Abs. 1 ; UmwStG § 3 ff ; UmwStG § 5 Abs. 1 Alt. 2 ; UmwStG § 14 ; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwG § 207 ;

Abfindungszahlung an ausscheidende Gesellschafter anlässlich formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

FG Münster, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 3 K 3579/04 F

DRsp Nr. 2008/10113

Abfindungszahlung an ausscheidende Gesellschafter anlässlich formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

Der anlässlich einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter erzielt auch dann keinen Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, wenn das Barabfindungsgebot nicht den in § 207 UmwG genannten Bestimmungen entspricht.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG § 2 Abs. 1 ; UmwStG § 3 ff ; UmwStG § 5 Abs. 1 Alt. 2 ; UmwStG § 14 ; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwG § 207 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten nach der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine KG darüber, ob und in welcher Höhe der Kl. im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der KG gegen eine Abfindungszahlung einen gewerblichen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.

Der Kl. erwarb am 16.03.1999 50 Stück Aktien der X... AG zu einem Kaufpreis von insgesamt 23.528,73 DM. Er hielt die Aktien in seinem Privatvermögen.