Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. März 2014 -
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000,-- € festgesetzt.
Die Kläger, die ohne ein abgeschlossenes Hochschulstudium ein Nachhilfeinstitut betreiben, verfolgen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Dezember 2013 ihr Rechtsschutzziel weiter, das beklagte Land zu verpflichten, ihnen die beantragte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz - UStG - zu erteilen. Dieser Antrag bleibt indes ohne Erfolg.
Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
Der Klägerbevollmächtigte führt hierzu aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu Art.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil mit der Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung des beklagten Landes mit EU-Recht darauf beschränkt, festzustellen, ein Widerspruch zu Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL, wonach Umsätze durch die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Steuer befreit sind, bestehe nicht. Diesen Erwägungen treten die Kläger in ihrer Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung zwar im Ergebnis, nicht aber in der Sache entgegen. Sie argumentieren vielmehr im Wesentlichen mit der ihrer Ansicht nach gegebenen Unvereinbarkeit mit Art. 132 Abs. 1 lit. j MwStSystRL, wozu sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert hat und nach Ansicht des Senats auch nicht äußern musste. Die Kläger unterrichten nämlich nicht an Schulen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. j MwStSystRL. Der Begriff der Schule ist in der Richtlinie nicht definiert (Hünnekens in: Küffner/Stöcker/Zugmaier, Umsatzsteuer, Stand: Juli 2015, § 4 Nr. 21 UStG, Rn. 15). Auch in der zur Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung findet sich keine Regelung zu Art. 132 Abs. 1 lit. j MwStSystRL (vgl. Art. 44 Durchführungsverordnung <EU> Nr. 282/2011, ABl. L 77 vom 23. März 2011, S. 1-22). Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Schule eine Einrichtung, die Wissen und Bildung durch planmäßigen Unterricht vermittelt, wobei ihr Bestand auf Dauer angelegt ist und vom Wechsel von Lehrern und/oder Schülern unabhängig ist. Wohingegen keine Schule vorliegt, wenn - wie im Falle der Kläger - Einzelpersonen einzelnen oder mehreren Schülern Nachhilfeunterricht erteilen (so ausdrücklich: Handzik in: Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, Stand: August 2015, § 4 Nr. 21 UStG, Rn. 24 f. m.w.N.; im Ergebnis ebenso Tehler in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Stand: Juni 2015, § 4 Nr. 21, Rn. 49, wonach nicht § 4 Nr. 21 a) UStG, sondern § 4 Nr. 21 b) UStG auf Art.
Insoweit das Verwaltungsgericht die Anwendung von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für vereinbar hält mit Art.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. November 2015 den Vortrag, wohl zur Frage der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
Auch die Ausführungen der Bevollmächtigten der Kläger zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
Macht ein die Zulassung der Berufung beantragender Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend, muss er - um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des §
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es den aufgeworfenen Fragen an der grundsätzlichen Bedeutung. Die Frage, ob Art. 132 Abs. 1 lit. j MwStSystRL in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist in dem Sinne geklärt, dass § 4 Nr. 21 b) UStG diese Umsetzung darstellt (vgl. Theler, a.a.O.; ähnlich, wenn auch kritisch zur vollständigen Umsetzung Oelmaier in: Sölch/Ringleb Umsatzsteuergesetz, Stand: April 2015, § 4 Nr. 21, Rn. 8 f.). Die weiter aufgeworfene Frage zur angeblichen Ungeklärtheit des Begriffs des Privatlehrers ist - wie den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel zu entnehmen ist - für die angegriffene Entscheidung irrelevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§