VGH Hessen - Beschluss vom 19.11.2015
5 A 914/14.Z
Normen:
MwStSystRL Art 132 Abs 1 lit. i und j; UStG § 4 Nr 21 a) bb);
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DÖV 2016, 307
NVwZ-RR 2016, 353
NVwZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4724/11

ABGESCHLOSSENES HOCHSCHULSTUDIUM; HOCHSCHULABSCHLUß; MEHRWERTSTEUERSYSTEMRICHTLINIE; NACHHILFEINSTITUT; NACHHILFEUNTERRICHT; ORDNUNGSGEMÄßE VORBEREITUNG; PRIVATLEHRER; SCHULE; UMSATZSTEUERBEFREIUNG

VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 5 A 914/14.Z

DRsp Nr. 2016/775

ABGESCHLOSSENES HOCHSCHULSTUDIUM; HOCHSCHULABSCHLUß; MEHRWERTSTEUERSYSTEMRICHTLINIE; NACHHILFEINSTITUT; NACHHILFEUNTERRICHT; ORDNUNGSGEMÄßE VORBEREITUNG; PRIVATLEHRER; SCHULE; UMSATZSTEUERBEFREIUNG

Leitsatz: 1. Betreiber eines Nachhilfeinstituts ohne ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben keinen Anspruch darauf, die zuständige Behörde zu verpflichten, ihnen eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz - UStG - zu erteilen, weil die zuständige Behörde bei ihnen nicht von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung ausgehen muss.2. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist vereinbar mit Art. 132 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1-11 <MwStSystRL>).3. Auf Art. 132 Abs. 1 lit. j MwStSystRL können sich die Betreiber von Nachhilfeinstituten nicht berufen, weil es sich bei diesen Instituten grundsätzlich nicht um Schulen im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. März 2014 - 2 K 4724/11.GI - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

MwStSystRL Art 132 Abs 1 lit. i und j; UStG § 4 Nr 21 a) bb);

Gründe