FG Münster - Urteil vom 21.12.2005
7 K 5243/02 F
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 Satz 3 § 34 ; KStR Abschn. 56 Abs. 1; EStG (1998) § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 739

Abgrenzung Aufgabegewinn/laufender Gewinn bei gleichzeitiger Liquidation einer Organgesellschaft und einer Organträgerin

FG Münster, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 7 K 5243/02 F

DRsp Nr. 2006/2852

Abgrenzung Aufgabegewinn/laufender Gewinn bei gleichzeitiger Liquidation einer Organgesellschaft und einer Organträgerin

Wird eine Organkapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100% einem Gesellschafter der Organträgerin gehören, zugleich mit der Organträgerin aufgelöst, so liegt eine Gesamtbetriebsaufgabe vor, bei der der Aufgabegewinn der Organkapitalgesellschaft tarifbegünstigt zu besteuern und kein laufender Gewinn ist. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG findet keine Anwendung, weil es sich nicht nur um eine Teilbetriebsaufgabe handelt.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 Satz 3 § 34 ; KStR Abschn. 56 Abs. 1; EStG (1998) § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung einer GmbH, welche zum Betriebsvermögen der Klägerin (Klin.) gehört, gemäß §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.