BFH - Urteil vom 19.02.2004
III R 1/03
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1231
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 410/99

Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen III R 1/03

DRsp Nr. 2004/10388

Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung

1. Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG.2. Entfällt im Zuge einer betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen, liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn die Verknüpfung der verbliebenen Betriebsmittel zu einem einheitlichen Betrieb und die Absicht zur Erzielung von Gewinn fortbesteht.3. Bei einem Hotelbetrieb ist von einer Fortführung in verringertem Umfang auszugehen, wenn nach dem Abriss eines Hotels ein Neubau mit zwei Ferienwohnungen errichtet wird, in dem der Unternehmer ein Restaurant in eigenen Räumlichkeiten betreibt und im Grunde die gleichen Dienstleistungen anbietet wie zuvor.

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) darüber, ob der Kläger seinen Betrieb im Jahr 1975 oder erst im Jahr 1995 aufgegeben hat.