FG Münster - Urteil vom 31.10.2001
2 K 596/98 F
Normen:
EStG § 6b Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 281
EFG 2003, 1604

Abgrenzung des rücklagenfähigen Veräußerungspreises von anderen Bestandteilen des Veräußerungsentgelts

FG Münster, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 596/98 F

DRsp Nr. 2003/14028

Abgrenzung des rücklagenfähigen Veräußerungspreises von anderen Bestandteilen des Veräußerungsentgelts

Eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige anlässlich der Veräußerung nicht für das hingegebene Wirtschaftsgut, sondern zum Ausgleich eines anderweitigen Nachteils erhält, rechnet nicht zum rücklagefähigen Veräußerungsgewinn nach § 6b Abs. 2 S. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der in der Sonderbilanz des Klägers (Kl.) zu bildenden Rücklage im Sinne des § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) und damit die Höhe der für den Kl. festzustellenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG.