Streitig ist die Höhe der in der Sonderbilanz des Klägers (Kl.) zu bildenden Rücklage im Sinne des § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) und damit die Höhe der für den Kl. festzustellenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG.
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