FG München - Urteil vom 22.10.2002
6 K 880/02
Normen:
EStG § 16 ;

Abgrenzung laufender Gewinn und Aufgabegewinn bei Räumungsverkauf

FG München, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 880/02

DRsp Nr. 2002/18108

Abgrenzung laufender Gewinn und Aufgabegewinn bei Räumungsverkauf

Erlöse, die im Rahmen eines regulären Räumungsverkaufes erzielt werden, sind grundsätzlich dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabegewinn zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 16 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Erlöse aus einem Räumungsverkauf dem laufenden Gewinn oder dem begünstigten Aufgabegewinn zuzurechnen sind.

Die im Jahr 1941 geborene Klägerin betrieb bis Ende 1998 einen Textil-Einzelhandel. Nach erfolgloser Suche nach einem Nachfolger führte sie im Herbst 1998 einen von der IHK genehmigten Räumungsverkauf durch und gab den Betrieb zum 31. Dezember 1998 auf.

Mit der Bilanz zum 31. Dezember 1998 ermittelte sie einen laufenden Gewinn in Höhe von 36.450 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 26.771 DM. Im Veräußerungsgewinn sind Erlöse aus dem Verkauf von Restware in Höhe von 37.068 DM abzüglich Warenvorräte in Höhe von 12.870 DM enthalten.

Bei der Veranlagung 1998 erhöhte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um das Ergebnis des Räumungsverkaufs in Höhe von 24.198 DM (37.068 DM ./. 12.870 DM) auf 60.648 DM und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.573 DM, der gemäß § 16 Abs. 4 EStG im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 12. Mai 2000 nicht zur Einkommensteuer herangezogen wurde.