BGH - Beschluss vom 24.02.2015
II ZB 17/14
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 2; GmbHG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 7
DB 2015, 914
DNotZ 2015, 456
DStR 2015, 1121
FGPrax 2015, 121
FamRZ 2015, 1029
GmbHR 2015, 526
MDR 2015, 527
NJW 2015, 8
WM 2015, 725
ZEV 2015, 285
ZEV 2015, 336
ZIP 2015, 27
ZIP 2015, 732
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 14505
OLG Köln, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 191/14

Ablehnung der Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste durch das Registergericht

BGH, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen II ZB 17/14

DRsp Nr. 2015/5702

Ablehnung der Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste durch das Registergericht

Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 2; GmbHG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Gesellschafterliste weist drei Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von 25.000 € (Geschäftsanteil Nr. 1) und je 250 € (Geschäftsanteile Nr. 2 und 3) auf. Für die Geschäftsanteile Nr. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1.

Der Beteiligte zu 1 reichte als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 am 18. März 2014 eine neue Gesellschafterliste ein, die über die seitherige Gesellschafterliste hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile zu 2 und 3 Testamentsvollstreckung besteht und der Beteiligte zu 1 Testamentsvollstrecker ist.