I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1991) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger hatte im Jahr 1968 von seiner Mutter deren Gaststätte und Kolonialwarenhandlung mit Betriebsgrundstück im Wege einer Vermögensübergabe gegen eine dinglich gesicherte Leibrente übertragen bekommen. In der Folgezeit machte er die monatlichen Zahlungen hierauf mit ihrem Ertragsanteil als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) geltend. Im Streitjahr 1991 verkaufte der Kläger das Grundstück, auf dem er mittlerweile ein Hotel betrieb. Er verpflichtete sich dem Erwerber gegenüber, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zog er vom Verkaufspreis 62 500 DM ab. Diesen Betrag hatte er seiner Mutter dafür gezahlt, dass sie auf ihren dinglich gesicherten Leibrentenanspruch verzichtete.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte den Veräußerungsgewinn um den an die Mutter gezahlten Ablösebetrag.
Dagegen richtete sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage. Die Kläger begehrten die gewinnmindernde Berücksichtigung der Ablösezahlung, wobei sie dahingestellt sein ließen, ob sie als Veräußerungskosten oder als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Während des Revisionsverfahrens ist der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 27. September 2000 ergangen. Dieser ist nunmehr Gegenstand des Verfahrens.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteueränderungsbescheid für 1991 vom 27. September 2000 dahin gehend zu ändern, dass die Ablösezahlung in Höhe von 62 500 DM als Anschaffungskosten des Hotelgrundstücks behandelt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Das FG hat zu Recht den Veräußerungsgewinn nicht um den Betrag der Ablösezahlung von 62 500 DM gekürzt. Dieser ist weder als Kosten der Veräußerung noch als nachträgliche Anschaffungskosten abziehbar. Es handelt sich vielmehr um eine nicht abziehbare Unterhaltsleistung.
2. Die Ablösezahlung beruht in ihrem Ursprung auf dem zwischen dem Kläger und seiner Mutter 1968 geschlossenen Vertrag, mit dem sich die Mutter im Wege der vorweggenommen Erbfolge zur Übergabe ihres Vermögens und der Kläger zur Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente verpflichteten. Diesen Vertrag hat das FG zu Recht als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen qualifiziert. Deren Rechtsfolgen bestimmten sich nach den für das steuerlich privilegierte Rechtsinstitut der sog. privaten Versorgungsrente richterrechtlich entwickelten Grundsätzen.
a) Wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt werden (private Versorgungsrente), sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet, selbst wenn diese Versorgungsleistungen aus der Sicht des Verpflichteten wirtschaftlich durch den Erwerb des übertragenen Vermögens veranlasst sind (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161,
b) Die rechtliche Behandlung der privaten Versorgungsrente als beim Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbare und beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuernde Unterhaltsleistung beruht auf der Charakterisierung der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge. Dadurch unterscheiden sich diese Leistungen von Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht i.S. von § 12 Nr. 2 EStG. Der Vorbehalt der Erträge stellt sich dar als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; z.B. Urteil vom 14. Juli 1993
3. Mit der Zuordnung der privaten Versorgungsrente zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Lasten oder Leibrente abziehbaren wiederkehrenden Leistungen ergibt sich nach der aus dem Einleitungssatz des § 10 Abs. l EStG folgenden gesetzlichen Systematik ihre private Veranlassung. Die spezifisch steuerrechtliche Unentgeltlichkeit der Vermögensübergabe folgt aus § 6 Abs. 3 EStG (im Streitjahr: § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -- EStDV --). Bei dieser wertenden Zuordnung des Vermögensübergangs als privat und unentgeltlich bleibt es auch dann, wenn die wiederkehrenden Leistungen mit ihrem kapitalisierten Betrag abgelöst werden. Diese Aufwendung stellt weder Veräußerungskosten noch nachträgliche Anschaffungskosten dar.
a) Die Ablösung der privaten Versorgungsrente steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der unentgeltlichen Vermögensübergabe. Privatrechtlich gesehen kann sie als letzter Akt der --nunmehr vertraglich modifizierten-- Erfüllung eines Dauerrechtsverhältnisses gewertet werden, das infolge der gesetzlichen Zuordnung zu den Sonderausgaben privaten Charakter hat und deswegen nicht zur Sphäre der Einkünfteerzielung gehört. Dies wird bestätigt durch die Überlegung, dass sich die Ablösung im Regelfall an der Höhe der mutmaßlich noch zu zahlenden Leistungen orientiert, nicht hingegen am Wert des übergebenen Vermögens.
b) In Anbetracht dieser privaten Veranlassung kommt eine Behandlung als Veräußerungskosten nicht in Betracht. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Der Begriff "Veräußerungskosten" setzt eine sachliche Beziehung zum Veräußerungsgeschäft voraus; diese Voraussetzung erfüllen z.B. Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen, Reise-, Beratungs- und Gutachterkosten sowie die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern. Dies gilt unabhängig davon, dass die Zuordnung von Aufwendungen zur "Veräußerungssphäre" --und nicht zum laufenden betrieblichen Aufwand-- konkretisiert wird durch den dem § 16 Abs. 2 EStG zugrunde liegenden Zweck (hierzu BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458). Dieser rechtlichen Feineinstellung vorgelagert ist die Frage nach der Abgrenzung der privaten von der betrieblichen oder beruflichen Sphäre. Hierzu hat der Große Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen dann durch eine Einkunftsart veranlasst sind, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung des maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161,
An dem hiernach für die Zuordnung zur Erwerbssphäre erforderlichen sachlichen Konnex fehlt es vorliegend. Mit ihrer Entscheidung, Vermögen gegen eine private Versorgungsrente zu übertragen, haben die Vertragsparteien dieses Rechtsverhältnis, wie dargelegt, der steuerrechtlichen Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 3 EStG) zugeordnet. Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen besteht nicht im Austausch von Leistungen, sondern ist vom Willen der Beteiligten bestimmt, das Vermögen im Generationennachfolgeverbund zu halten und zugleich den Unterhalt des Vermögensübergebers zu sichern. Dies verdeutlicht, dass auch der Sache nach die private Versorgungsrente den Unterhaltsleistungen näher steht als den Anschaffungskosten.
Das nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von den Parteien des Vermögensübergabevertrags als unentgeltlich gewollte Geschäft ermöglicht es, Betriebsvermögen zu Buchwerten und damit ohne Gewinnrealisierung auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Anderenfalls würde das Anwendungsgebiet des § 6 Abs. 3 EStG in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Umfang eingeschränkt und die dauernde Last, da für sie ein relevanter Anwendungsbereich nicht verbleiben würde, de facto abgeschafft. Die Ablösung der Rentenverpflichtung ändert diese steuerrechtliche Wertung nicht. Die Ablösung der Versorgungsrente vollzieht sich in der Privatsphäre. Ohnehin ist im Streitfall der Zusammenhang der Ablösung mit der Veräußerung des übergebenen Vermögens nur ein rein zeitlicher. Im Regelfall haben die Vertragschließenden keinen betrieblichen Anlass, zeitgleich mit der Veräußerung des übergebenen Vermögens auch die private Versorgungsrente enden zu lassen.
c) Der Umstand, dass die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht der Erwerbssphäre zugeordnet werden kann, steht der Behandlung nicht nur der laufenden Versorgungsleistungen als Anschaffungskosten, sondern auch der Ablösezahlung als nachträgliche Anschaffungskosten entgegen.
Denn die Annahme von Anschaffungskosten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ursprüngliche oder nachträgliche Anschaffungskosten handelt, setzt stets voraus, dass die betreffenden Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Erwerb eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts getätigt werden. Dies ist --wie vorstehend unter b dargelegt-- nicht der Fall.
d) Daran ändert die dingliche Sicherung des Rentenanspruchs der Mutter des Klägers nichts.
Zwar sind Aufwendungen zur Befreiung eines Grundstücks von dinglichen Belastungen in der Rechtsprechung des BFH regelmäßig als --nachträgliche-- Anschaffungskosten des Grundstücks angesehen worden (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488; vom 6. Juli 1993
e) In Fortentwicklung der rechtlichen Vorgaben in den Beschlüssen des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und in BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100 neigt der Senat --ohne dass dies für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre-- zu der Annahme, dass mit der Veräußerung oder dem Verbrauch des übergebenen Vermögens die Abziehbarkeit der dauernden Last jedenfalls auch dann endet, wenn kein Ersatzwirtschaftsgut ("Surrogat") erworben wird (vgl. indes --zum Fall eines Surrogats-- Senatsurteil vom 17. Juni 1998
4. Die Ablösezahlung ist auch nicht als dauernde Last abziehbar.
a) Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerrechtlich privilegierte private Versorgungsrente ist neben der wiederkehrenden Zahlung der Versorgungsleistungen, dass eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (ausführlich Senatsurteile vom 14. Februar 1996
Die Qualifizierung der Ablösezahlung als dauernde Last scheitert nach Auffassung des erkennenden Senats auch daran, dass mit deren Abziehbarkeit die Steuerbarkeit beim Bezieher materiell-rechtlich korrespondiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedingt der "Transfer der Einkünfte" eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand (Senatsurteile in BFHE 179,
b) Die Abziehbarkeit der Ablösezahlung als dauernde Last kann auch nicht mit der Überlegung begründet werden, dass es sich --privatrechtlich gesehen-- beim Verpflichteten um eine letzte Zahlung auf der die dauernde Last begründenden Rechtsgrundlage handelt. In diesem Sinne ist sie letzter Akt der "dauernden" wiederkehrenden Leistung. Einer hieraus zu ziehenden Folgerung stehen die Rechtsprechung des I. Senats des BFH und die in den Einkommensteuer-Richtlinien (
Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerrechtlich privilegierte private Versorgungsrente ist neben der wiederkehrenden Zahlung der Versorgungsleistungen, dass eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (ausführlich BFH v. 14.2.1996, BStBl II, 687; v. 24.7.1996, BStBl II 1997,