Eine Abstandszahlung, die der Vermieter für die vorzeitige Beendigung seines Mietvertrages vom Mieter erhält, sind als Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S.v. § 24 Nr. 1 a EStG zu beurteilen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, daß die Entschädigung für entgehende Einnahmen in einem Betrag gezahlt wird, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätte und daß der Vermieter bei der einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses unter wirtschaftlichem und tatsächlichem Druck handelte.
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