FG Münster - Urteil vom 27.01.2011
3 K 3094/10
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 5; AO § 163;

Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Münster, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 3 K 3094/10

DRsp Nr. 2011/11248

Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen

1. Mit der Pauschalverweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG auf die Steuerbilanzwerte hat der Gesetzgeber im Bewusstsein der sich aus der Verknüpfung zwischen Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht ergebenden Härten bzw. Friktionen diese im Interesse der Steuervereinfachung in Kauf genommen. 2. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen kommt danach auch dann nicht in Betracht, wenn eine nach ertragsteuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen anzusetzende Gesellschafterforderung am Stichtag wirtschaftlich gesehen nicht mehr werthaltig ist.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 5; AO § 163;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163 Abgabenordnung (AO).