BFH - Urteil vom 16.03.2010
VIII R 20/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 17; EStG § 20; EStG § 23;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 461/04

Abzug von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 Einkommenssteuergesetz (EStG) für Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen VIII R 20/08

DRsp Nr. 2010/12580

Abzug von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 Einkommenssteuergesetz (EStG) für Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 17; EStG § 20; EStG § 23;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Schuldzinsen für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.