BFH - Urteil vom 19.02.2019
IX R 20/17
Normen:
ZPO § 554 Abs. 2 und Abs. 3; FGO § 56; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 540
DStR 2019, 919
DStRE 2019, 722
ZEV 2019, 468
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 763/15

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein mit einem lebenslangen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstücks als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen IX R 20/17

DRsp Nr. 2019/6227

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein mit einem lebenslangen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstücks als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2017 5 K 763/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 554 Abs. 2 und Abs. 3; FGO § 56; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (Kläger) ist verheiratet und wurde im Jahr 2013 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als Steuerberater auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.