BFH - Urteil vom 24.10.2017
VIII R 19/16
Normen:
EStG §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, Abs. 9, 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1309
BFHE 262, 1
BStBl II 2019, 34
DB 2018, 2853
DStR 2018, 2330
DStRE 2018, 1395
DStZ 2018, 862
FR 2019, 1050
GmbHR 2018, 1279
HFR 2019, 19
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3369/14

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Stammeinlage in eine GmbH

BFH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen VIII R 19/16

DRsp Nr. 2018/15949

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Stammeinlage in eine GmbH

1. Ein Verzicht des Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein kann für Schuldzinsen, die auf ein Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen hin zu den Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. 2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG kommt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus einem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) stehen, gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann nicht zur Anwendung, wenn die geschuldeten Kapitalerträge von der Gesellschaft nicht gezahlt werden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2016 13 K 3369/14 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: