BFH - Urteil vom 06.07.2011
II R 44/10
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 122; AO § 124; AO § 179; BewG § 151; BewG § 154; BewG § 155;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 116/09 1773

Anfechtung eines gegen einen Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks durch den Schenker

BFH, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen II R 44/10

DRsp Nr. 2011/16361

Anfechtung eines gegen einen Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks durch den Schenker

Der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 122; AO § 124; AO § 179; BewG § 151; BewG § 154; BewG § 155;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schenkte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Oktober 2007 ihrer Tochter (T) ein Grundstück und erklärte in dem Vertrag, eine etwaige Schenkungsteuer zu tragen.

Nachdem T beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts eingereicht hatte, stellte das FA ihr gegenüber durch den Bescheid vom 2. Mai 2008 "über die gesonderte - und einheitliche - Feststellung des Grundstückswerts" zum 1. Oktober 2007 den Wert auf 232.500 € fest. Das FA setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin durch einen entsprechenden Änderungsbescheid auf der Grundlage dieses Grundstückswerts fest.

1. 2. 3. 4. 1. 2.