BFH - Beschluss vom 08.12.2015
V B 40/15
Normen:
FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 439
DStR 2016, 10
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 45/14

Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

BFH, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen V B 40/15

DRsp Nr. 2016/1442

Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

NV: Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV grundsätzlich nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 19. März 2015 V R 14/14, BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912).

Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6A Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 17 AF 11. UStG V. grundsätzlich nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen. Das Finanzgericht ist daher nicht gehalten, mittels Auskunft eines ausländischen Fahrzeugregisters Beweis zu der Frage zu erheben, ob die Pkw, die Gegenstand einer streitigen innergemeinschaftlichen Lieferung waren, im EU-Ausland zum Straßenverkehr zugelassen worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Februar 2015 3 K 45/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3;

Gründe