BFH - Urteil vom 05.09.2018
II R 57/15
Normen:
ErbStG 2012 § 13a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2018, 2902
BFH/NV 2019, 75
BFHE 262, 455
BStBl II 2019, 42
DB 2018, 2973
DStR 2018, 2522
DStRE 2018, 1524
DStZ 2019, 12
FR 2019, 448
GmbHR 2019, 43
HFR 2019, 145
UVR 2019, 44
ZEV 2019, 37
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 269/15

Anforderungen an die Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S. von § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG

BFH, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen II R 57/15

DRsp Nr. 2018/17698

Anforderungen an die Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S. von § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG

1. Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs– und Klageverfahren zugänglich sind. 2. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 4 K 269/15 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beigeladene zu tragen.

Normenkette:

ErbStG 2012 § 13a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die nach ihren Angaben im Kalenderjahr 2012 weniger als 20 Beschäftigte hatte. Sie war zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beteiligt.