FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2010
1 K 2237/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1506

Anforderungen an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung auf Fondsanteile

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 1 K 2237/07

DRsp Nr. 2011/2678

Anforderungen an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung auf Fondsanteile

Für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung kann auch eine an einer Geringfügigkeitsgrenze von 10% orientierte Wertminderung von Fonds-Beteiligungen ausreichen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerrechtliche Bewertung von Fondsbeteiligungen.

Die Klägerin ist eine durch Umwandlung entstandene AG, deren Unternehmensgegen-stand die Vermittlung von Finanzdienstleistungen jeder Art. ist. Sie vermittelt Verträge zwischen ihren Produktpartnern, z.B. Versicherungen, und deren Kunden. Die Versicherungsunternehmen zahlten der Klägerin den vollen Provisionsanspruch aus, der aber nur verdient war, wenn der vermittelte Kunde den Vertrag während der sog. Haftungszeit aufrechterhielt. Bei Stornierung oder Kündigung des Vertrags hatte die Klägerin die vorausbezahlte, aber noch nicht verdiente Provision an das Unternehmen zurückzuzahlen. Angesichts der Dauer des Haftungszeitraumes, der in der Regel 12 bis 48 Monate, ausnahmsweise auch bis zu 120 Monaten betrug, verlangten die Versicherungsunternehmen zur Sicherung dieses Provisionsrückzahlungsanspruchs im Allgemeinen Sicherheiten, die die Klägerin dadurch leistete, dass sie zum Marktpreis Anteile an Wertpapierfonds erwarb und verpfändete (sog. Stornoreserve).