FG München - Urteil vom 29.09.2020
5 K 2870/19
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1b;

Anrechenbarkeit eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelschuldverschreibungen durch den Kläger an eine GmbH; Anwendbarkeit der Missbrauchsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG; Wertpapiereigenschaft von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen

FG München, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 5 K 2870/19

DRsp Nr. 2020/16929

Anrechenbarkeit eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelschuldverschreibungen durch den Kläger an eine GmbH; Anwendbarkeit der Missbrauchsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG; Wertpapiereigenschaft von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen

Tenor

1.

Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2016 vom xxx in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xxx wird dahingehend geändert, dass zur Berechnung der Einkommensteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ./. (Betrag Z) € berücksichtigt werden, und die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG um (Betrag Z) € erhöht werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1b;

Gründe

I.