BFH - Urteil vom 29.04.1992
XI R 3/85
Normen:
BGB §§ 2042, 753 ; EStDV § 11d; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; ZVG §§ 180 ff.;
Fundstellen:
BB 1992, 1481
BB 1992, 1697
BFHE 165, 529
BFHE 167, 529
BStBl II 1992, 727
KTS 1993, 70
NJW 1992, 3191
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Anschaffungskosten bei Erbenauseinandersetzung

BFH, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen XI R 3/85

DRsp Nr. 1996/11452

Anschaffungskosten bei Erbenauseinandersetzung

»1. Setzt sich die Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung ihrer Grundstücke auseinander und ersteigert einer der Erben mehrere Grundstücke, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten, als seine Bargebote den ihm zustehenden Anteil am Versteigerungserlös aller Grundstücke übersteigen. 2. Die in der Zwangsversteigerung vom Ersteher gemäß § 49 Abs. 2 ZVG zu entrichtenden Zinsen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.«

Normenkette:

BGB §§ 2042, 753 ; EStDV § 11d; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; ZVG §§ 180 ff.;

Gründe:

Die Revisionsbeklagten sind die Erben nach der während des Klageverfahrens verstorbenen M und dem während des Revisionsverfahrens verstorbenen H. M und H waren verheiratet und wurden in den Streitjahren 1974 bis 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. M war seit den 30iger Jahren als Miterbin zu 50 % an einer Erbengemeinschaft beteiligt; deren Vermögen bestand aus elf Grundstücken, die von der Gemeinschaft verwaltet wurden und teilweise neu bebaut worden waren. In der am 1. November 1974 zum Zweck der Aufhebung der Erbengemeinschaft durchgeführten Zwangsversteigerung erhielt M den Zuschlag für sechs Grundstücke.