BFH - Urteil vom 27.03.2012
I R 56/11
Normen:
EStG 2002 § 6a;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12274/09 1992

Anteilige gewinnwirksame Auflösung einer Pensionsrückstellung im Zuge einer Absenkung der Aktivbezüge der Zusagebegünstigten; Vorliegen einer Überversorgung aus steuerrechtlicher Sicht bei unverändertem Beibehalten der Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge

BFH, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen I R 56/11

DRsp Nr. 2012/10123

Anteilige gewinnwirksame Auflösung einer Pensionsrückstellung im Zuge einer Absenkung der Aktivbezüge der Zusagebegünstigten; Vorliegen einer Überversorgung aus steuerrechtlicher Sicht bei unverändertem Beibehalten der Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge

1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG 2002 zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln. Eine Überversorgung ist hiernach regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).2. Eine Überversorgung ist aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge unverändert beibehalten und nicht ihrerseits gekürzt wird. Darauf, ob die Kürzung der Anwartschaft nach arbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig ist, kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG 2002 § 6a;

Gründe

I.