BFH - Urteil vom 29.04.2008
VIII R 98/04
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, 3 § 18 Abs. 3 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1713
BFH/NV 2008, 1383
BFHE 220, 129
BStBl II 2008, 749
DB 2008, 1536
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7 K 1882/02 E - 30.6.2004 (EFG 2004, 1686),

Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus von Eheleuten, die Miteigentümer sind, erhöhen den Veräußerungsgewinn eines der Ehegatten nur zur Hälfte; Voraussetzungen für Eigenbesitz; zu erwartende Nutzungsvorteile

BFH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 98/04

DRsp Nr. 2008/13472

Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus von Eheleuten, die Miteigentümer sind, erhöhen den Veräußerungsgewinn eines der Ehegatten nur zur Hälfte; Voraussetzungen für Eigenbesitz; zu erwartende Nutzungsvorteile

»Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, 3 § 18 Abs. 3 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, 2 ;

Gründe: