FG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2001
8 K 1862/01 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1399

Anteilsveräußerung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Eigenkapitalersetzendes Darlehen; Abfindung; Zusammenballung von Einkünften; Teilleistung - Nachträgliche Anschaffungskosten bei Anteilsveräußerung; tarifbegünstigte Abfindung bei zeitversetztem Zufluss von Teilleistungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 8 K 1862/01 E

DRsp Nr. 2004/14315

Anteilsveräußerung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Eigenkapitalersetzendes Darlehen; Abfindung; Zusammenballung von Einkünften; Teilleistung - Nachträgliche Anschaffungskosten bei Anteilsveräußerung; tarifbegünstigte Abfindung bei zeitversetztem Zufluss von Teilleistungen

1. In die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung sind auch nachträgliche Anschaffungskosten aufgrund eigenkapitalersetzender Darlehen einzubeziehen, die der Beteiligungsgesellschaft von dem Veräußerer aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Erwerber zu gewähren sind. 2. Wird einem Steuerpflichtigen anlässlich der einvernehmlichen Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zusätzlich zu einer im Jahr der Vereinbarung gewährten Geldabfindung im Folgejahr ein Kfz übereignet und beruht der zeitversetzte Zufluss der Teilleistungen lediglich auf organisatorischen Gründen, so steht die fehlende Zusammenballung der Einkünfte der ermäßigten Besteuerung der Gesamtentschädigung entgegen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Besteuerung einer Abfindung sowie die Anerkennung eines Verlustes i.S.v. § 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute.