Anwendbarkeit des HWiG bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in der Privatwohnung; Rückabwicklung eines finanzierten Haustürgeschäfts
BGH, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen XI ZR 164/95
DRsp Nr. 1996/30314
Anwendbarkeit des HWiG bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in der Privatwohnung; Rückabwicklung eines finanzierten Haustürgeschäfts
»a) § 1HWiG ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen (Abgrenzung von den Senatsurteilen vom 9. März 1993 XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 und vom 4. Oktober 1995 XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133).b) Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht danach kein Anspruch aus § 3HWiG gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers.«
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