BGH - Urteil vom 17.09.1996
XI ZR 164/95
Normen:
BGB § 812 ; HWiG § 1, § 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2431
BGHZ 133, 254
DB 1996, 2535
DRsp I(130)425b-d
DZWIR 1997, 148
JuS 1997, 275
MDR 1997, 24
NJW 1996, 3414
WM 1996, 2100
ZIP 1996, 1940
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Anwendbarkeit des HWiG bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in der Privatwohnung; Rückabwicklung eines finanzierten Haustürgeschäfts

BGH, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen XI ZR 164/95

DRsp Nr. 1996/30314

Anwendbarkeit des HWiG bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in der Privatwohnung; Rückabwicklung eines finanzierten Haustürgeschäfts

»a) § 1 HWiG ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen (Abgrenzung von den Senatsurteilen vom 9. März 1993 XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 und vom 4. Oktober 1995 XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133). b) Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht danach kein Anspruch aus § 3 HWiG gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers.«

Normenkette:

BGB § 812 ; HWiG § 1, § 3 ;

Tatbestand: