Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Mai 2016
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen.
Die Kläger reichten für den Veranlagungszeitraum 2012 getrennte Einkommensteuererklärungen beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) ein. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 setzte das FA die Einkommensteuer für die Klägerin auf 0 €, mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 die Einkommensteuer für den Kläger auf 35.204 € fest.
Hiergegen erhoben die Kläger getrennt voneinander Einspruch und beantragten, unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 29. Juli 2014 als unbegründet zurück.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
a) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so muss er insbesondere schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 24. Juni 2014
b) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob der in § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendete Begriff "Lebenspartner" auch auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung findet, ist nicht klärungsbedürftig, da sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann.
aa) Das FG hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (Abschn. II.3. der Entscheidungsgründe) zu Recht auf das Urteil des beschließenden Senats vom 26. Juni 2014
Dabei wurde auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013
Vor diesem Hintergrund interpretierte der Senat die Vorschrift des § 2 Abs. 8 EStG dahingehend, dass sie nur Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S. des
Daraus folgt, dass verschiedengeschlechtliche Partner, die keine Ehe geschlossen, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §
bb) Die von den Klägern vorgetragenen Argumente lassen eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH nicht als geboten erscheinen.
Dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 8 EStG die Begriffe "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaften" durch die Konjunktion "und" verbunden hat, deutet zwar —wie die Kläger zu Recht ausführen— darauf hin, dass er den beiden Begriffen unterschiedlichen Inhalt zuweisen wollte. Für die daraus gezogene Schlussfolgerung, auch Partner einer nicht eingetragenen verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft sollten erfasst werden, führen die Kläger jedoch keine Argumente an. Ebenso wenig setzen sie sich mit nahe liegenden alternativen Gründen auseinander, die zur fraglichen Begriffsverwendung geführt haben könnten. So verwendet zum einen auch das
Auch legen die Kläger nicht dar, aus welchen Formulierungen der von ihnen angeführten BTDrucks 17/14195 sie die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 8 EStG auf nicht eingetragene verschiedengeschlechtliche Lebenspartnerschaften entnehmen wollen.
2. Die Revision ist im Hinblick auf die vorgenannte Fragestellung auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Denn dieser Zulassungsgrund setzt als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ebenfalls eine Rechtsfrage voraus, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 18. August 2015
3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011
b) Mit ihrem Vorbringen, in der sozialrechtlichen Rechtsprechung werde dem Begriff "Lebenspartner" ein weiterer Anwendungsbereich zugemessen als in der angegriffenen Entscheidung, bezeichnen die Kläger die vorgeblichen Divergenzentscheidungen weder hinreichend noch arbeiten sie abstrakte Rechtssätze aus diesen heraus. Ebenso wenig nehmen sie zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte und zur Identität der Rechtsfrage Stellung.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.