LAG Hamburg - Urteil vom 07.06.1995
4 Sa 115/94
Normen:
BetrVG §§ 47, 77 ; BGB § 613a Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 66
AuR 1996, 75
CR 1996, 90
CR 1997, 159
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 165/94

Arbeitszeit: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel; Tarifvertrag: Zulässigkeit von dynamischen Blankettverweisungen

LAG Hamburg, Urteil vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 115/94

DRsp Nr. 2001/14479

Arbeitszeit: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel; Tarifvertrag: Zulässigkeit von dynamischen Blankettverweisungen

1. Eine Klausel wonach "neben den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen die ... Arbeitsordnung wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags [ist]" ist unklar, da es an jeder Möglichkeit fehlt, die tariflichen Bestimmungen zu definieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mangels Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Tarifverträge unmittelbar nicht zur Anwendung gelangten. 2. Zwar hat bei arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklauseln, so unbestimmt sie auch sein mögen, die Auslegung Vorrang vor einer Feststellung der Nichtigkeit; jedoch kann damit nicht in jedem Fall eine Rechtsunwirksamkeit vermieden werden. 3. Wird in einer Betriebsvereinbarung vollständig oder teilweise inhaltlich ein für den Betrieb geltender Tarifvertrag mit der Folge übernommen, dass der Tarifvertrag auch auf nichtorganisierte oder andersorganisierte Arbeitnehmer eines Betriebes ausgedehnt wird, so ist dieses unzulässig, da solche dynamischen Blankettverweisungen grundsätzlich nicht zulässig sind. 4. Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ist durch ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung begrenzt mit der Folge, dass es ihnen verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die allein den Rechtsnachfolger berühren.