Artikel 1 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks

Artikel 1 ScheckG (Bestandteile des Schecks)

Artikel 1 (Bestandteile des Schecks)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Der Scheck enthält: 1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 6. die Unterschrift des Ausstellers.