Artikel 17 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Zweiter Abschnitt Übertragung

Artikel 17 ScheckG (Rechtsübergang mit Indossament)

Artikel 17 (Rechtsübergang mit Indossament)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck. (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; 3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.