Artikel 28 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung

Artikel 28 ScheckG (Fälligkeit)

Artikel 28 (Fälligkeit)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) 1Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. 2Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. (2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.