Artikel 30 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung

Artikel 30 ScheckG (Kalender des Zahlungsortes)

Artikel 30 (Kalender des Zahlungsortes)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.