Artikel 32 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung

Artikel 32 ScheckG (Widerruf des Schecks)

Artikel 32 (Widerruf des Schecks)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. (2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.