Artikel 34 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung

Artikel 34 ScheckG (Teilzahlung und Aushändigung)

Artikel 34 (Teilzahlung und Aushändigung)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen. (2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. (3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.