Artikel 35 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung

Artikel 35 ScheckG (Indossamentsprüfung)

Artikel 35 (Indossamentsprüfung)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.