Artikel 37 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Fünfter Abschnitt Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck

Artikel 37 ScheckG (Gekreuzter Scheck)

Artikel 37 (Gekreuzter Scheck)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Scheck mit den in Artikel 38 vorgesehenen Wirkungen kreuzen. (2) 1Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks.2Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein. (3) Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung "Bankier" oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist. (4) Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden. (5) Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.