EuGH - Urteil vom 05.11.2002
Rs C-208/00
Normen:
EG Art. 43 Art. 48 ; ZPO § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2003, 37
AuR 2003, 157
DB 2002, 2425
DNotZ 2003, 139
GewArch 2003, 28
GmbHR 2002, 1137
IPRax 2003, 65
JZ 2003, 947
MDR 2003, 96
NJW 2002, 3614
NZBau 2003, 33
NZG 2002, 1164
Rpfleger 2003, 131
WM 2002, 2372
ZAR 2003, 76
ZGS 2002, 427
ZIP 2002, 2037
Vorinstanzen:
BGH, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 370/98

Artikel 43 EG und 48 EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft, die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht - Gesellschaft, von der nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat - Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Aufnahmemitgliedstaat - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Rechtfertigung

EuGH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen Rs C-208/00

DRsp Nr. 2004/8182

Artikel 43 EG und 48 EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft, die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht - Gesellschaft, von der nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat - Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Aufnahmemitgliedstaat - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Rechtfertigung

[Überseering BV gegen Nordic Construction Company Baumanagement GmbH [NCC]] 1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.