BFH - Urteil vom 21.06.2012
IV R 1/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG 1999 § 6 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 621/04 1110

Aufdeckung stiller Reserven bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft; Berücksichtigung eines Gewinns aus der Übertragung eines Grundstücks bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IV R 1/08

DRsp Nr. 2012/14915

Aufdeckung stiller Reserven bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft; Berücksichtigung eines Gewinns aus der Übertragung eines Grundstücks bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

1. Wird ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens teilentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen, ist der Vorgang insoweit als Entnahme zu beurteilen, als das Entgelt hinter dem Teilwert des Wirtschaftsguts zurückbleibt.2. Im Veranlagungszeitraum 1999 war eine derartige Entnahme nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 nicht mit dem Buchwert zu bewerten.3. Die Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG 1999 auf eine im Dezember 1998 angebahnte und im Februar 1999 vollzogene Übertragung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG 1999 § 6 Abs. 5 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger; im Folgenden auch A) war im Streitjahr 1999 zunächst Komplementär der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin; im Folgenden auch KG). Im Dezember 1999 schied A aus der KG aus und ist seither Geschäftsführer der als Komplementärin eingetretenen GmbH.