BAG - Urteil vom 23.11.2006
8 AZR 349/06
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 242 § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 613a BGB Wiedereinstellung
AuR 2006, 447
BAG-Pressemitteilung Nr. 74/06
BB 2007, 1054
BB 2007, 672
NJW 2007, 2351
NZA 2007, 866
ZIP 2007, 643
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 328/05
ArbG Neuruppin, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2383/04

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang und gleichzeitigem Übertritt in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft - Anfechtung des Aufhebungsvertrages - Einstellungsanspruch gegenüber Betriebserwerber

BAG, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 349/06

DRsp Nr. 2007/290

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang und gleichzeitigem Übertritt in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft - Anfechtung des Aufhebungsvertrages - Einstellungsanspruch gegenüber Betriebserwerber

Orientierungssätze:1. Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist und nicht der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses dient. Dies gilt auch, wenn zugleich ein Übertritt des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vereinbart wird.2. § 613a BGB wird nur umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. § 613a BGB gewährt nur einen Schutz vor einer Veränderung des Vertragsinhaltes ohne sachlichen Grund, nicht aber einen Schutz vor einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund.3. Eine Umgehung des § 613a BGB kann vorliegen, wenn die Beschäftigungsgesellschaft zum Schein vorgeschoben oder offensichtlich bezweckt wird, die Sozialauswahl zu umgehen.